Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX § 226 Blindenwerkstätten Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019 SozialrechtBund Die §§ 223 und 224 sind auch zugunsten von auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden.