Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 237a Strafvorschriften

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/237a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 180 Absatz 7, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/237a#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 237 § 237b