Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 237a Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
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- LAG Nürnberg, 11.09.2024 – 4 Sa 178/23Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/237a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 180 Absatz 7, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/237a#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.