Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 197 Ergebnisbeobachtung
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/197#abs-1 (1) Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Er erstellt jährlich eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt diese den Auftraggebern nach deren näherer gemeinsamer Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten zu
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/197#abs-2 (2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 193 Absatz 2 Nummer 2 und 3 unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 197 SGB IX →
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- ArbG GieBen, 22.02.2023 – 7 Ca 159/22Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 197 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.