Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit

Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

SozialrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/184#abs-1 (1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie

1.
in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und
2.
von der Bundesagentur für Arbeit

in enger Zusammenarbeit durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/184#abs-2 (2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.

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