Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/79?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/79?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/79?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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