Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/20#abs-1 (1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/20#abs-2 (2) Unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 2 abgeschlossen wurde, können bei der Betreuung und Versorgung des Kindes auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Paten zum Einsatz kommen. Die Art und Weise der Unterstützung und der zeitliche Umfang der Betreuung und Versorgung des Kindes sollen sich nach dem Bedarf im Einzelfall richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/20#abs-3 (3) § 36a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme insbesondere zugelassen werden soll, wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungsstelle oder anderen Beratungsdiensten und -einrichtungen nach § 28 zusätzlich angeboten oder vermittelt wird. In den Vereinbarungen entsprechend § 36a Absatz 2 Satz 2 sollen insbesondere auch die kontinuierliche und flexible Verfügbarkeit der Hilfe sowie die professionelle Anleitung und Begleitung beim Einsatz von ehrenamtlichen Patinnen und Paten sichergestellt werden.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 20 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 20.12.2016 – 10 A 1895/15Zitiert von 3
- LSG NRW, 23.02.2012 – L 9 SO 26/11Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 13.09.2019 – 10 LA 321/18Zitiert von 3
- VG Stade, 15.02.2002 – 4 A 343/01
- OVG NRW, 06.05.2013 – 12 B 423/13Zitiert von 4
- LSG Bayern, 14.06.2023 – L 8 SO 105/23 B ERZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG München, 30.07.2025 – M 18 K 20.6968Zitiert von 1
- ArbG Siegburg, 23.01.2025 – 5 Ca 1465/24
- LAG Köln, 07.09.2023 – 6 Sa 640/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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