Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 8 Arbeitsunfall
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/8?asof=2019-11-28#abs-1 (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/8?asof=2019-11-28#abs-2 (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/8?asof=2019-11-28#abs-3 (3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.