Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 81 Persönliche Entgeltpunkte
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 25.05.2000 – B 8 KN 4/99 RZitiert von 2
- SG Köln, 02.04.2025 – S 4 R 1226/24
- VG Aachen, 31.03.2005 – 1 K 2328/02
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/81#abs-1 (1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/81#abs-2 (2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.