Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 66 Persönliche Entgeltpunkte
Stand: 20.01.2023
Wird zitiert von 175
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Nach Gewicht
- BSG, 20.03.2013 – B 5 R 2/12 RWitwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Folgerente - Besitzschutz - persönliche EntgeltpunkteZitiert von 14
- BGH, 01.10.2008 – XII ZB 34/08Zitiert von 10
- BGH, 09.05.2007 – XII ZB 77/06Zitiert von 12
- BSG, 20.01.2021 – B 13 R 5/20 R(Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags bei der Ermittlung der Höhe einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - verstorbener Versicherter ohne Rentenbezug - Verfassungsmäßigkeit - kein Antragsrecht nach § 38 Abs 1 S 2 iVm § 37 Abs 1 und Abs 2 VersAusglG für Hinterbliebene)Zitiert von 6
- BSG, 29.07.2004 – B 4 RA 45/03 RZitiert von 6
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/98 RFremdrentenrecht: Verfassungswidrigkeit der Kürzung von Entgeltpunkten bei Inhabern bereits erworbener Anwartschaftsrechte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 14.10.2025 – L 2 R 180/19
- SG Halle, 07.04.2025 – S 4 R 15/24
- SG Köln, 02.04.2025 – S 4 R 1226/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/66#abs-1 (1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/66#abs-2 (2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/66#abs-3 (3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/66#abs-3a (3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/66#abs-4 (4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.