Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

§ 63 Grundsätze

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund281 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-1 (1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-2 (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-3 (3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-4 (4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-5 (5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-6 (6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-7 (7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

§ 62 § 64