Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 264 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- LSG NRW, 23.02.2018 – L 14 R 758/16
- BGH, 20.06.2007 – XII ZB 126/04
- BGH, 10.07.2003 – III ZR 155/02Zitiert von 12
3 Entscheidungen zu § 264 SGB VI →
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Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.