Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 254 Beitragszahlung der Studenten
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann andere Zahlungsweisen vorsehen. Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 254 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 08.02.2017 – 1 K 3102/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 – L 1 KR 255/13Zitiert von 1
- BSG, 29.08.2012 – B 12 KR 3/11 RKrankenversicherung - freiwillig Versicherter - Verfassungsmäßigkeit von erhöhten Säumniszuschlägen auf Beitragsrückstände - Zahlung ab zweiten Monat der SäumnisZitiert von 31
- BSG, 23.09.1999 – B 12 KR 1/99 RZitiert von 5
- LSG NRW, 24.05.2022 – L 5 KR 443/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 – L 9 KR 442/12
Zuletzt entschieden
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