Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 172 (weggefallen)
Stand: 05.04.2020
Für § 172 SGB V liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 172 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 08.09.2011 – L 5 KR 24/10 KLZitiert von 2
- BSG, 11.09.2012 – B 1 A 2/11 RSozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis - Streit über die Rechtmäßigkeit einer freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung zweier Krankenkassen - aufsichtsbehördliche Genehmigung - Genehmigungsbescheid - Unzulässigkeit einer Anfechtung durch Krankenkassen-Landesverband sowie letztverbleibender Mitgliedskasse als Rechtsnachfolgerin des Verbands - Dritte - Drittschutz - Rechtsreflex - Grundrechtsschutz - Selbstverwaltung - Gesamtrechtsnachfolge - Anhörung - OrganisationsrechtZitiert von 5
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 2/19 RKrankenversicherung - Jahresrechnung - Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für künftige Zeiträume - Buchung nur aufgrund einer besonders geregelten Rechtfertigung - Buchung für Verpflichtungen aus Umlagen für Haftungsfälle für geschlossene KrankenkassenZitiert von 3
- LSG Hessen, 15.01.2014 – L 1 KR 394/13 ER KL
- BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 474/12Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft GesetzesZitiert von 46
- BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 495/12Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft GesetzesZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 18.09.2013 – 16 K 3174/13
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 – PB 15 S 1026/11Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 172 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1738)
BGBl. 2013 I S. 1738
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 172 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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15.12.2008 Ausfertigung
§ 172 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.