Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 172 (weggefallen)
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 08.09.2011 – L 5 KR 24/10 KLZitiert von 2
- BSG, 11.09.2012 – B 1 A 2/11 RSozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis - Streit über die Rechtmäßigkeit einer freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung zweier Krankenkassen - aufsichtsbehördliche Genehmigung - Genehmigungsbescheid - Unzulässigkeit einer Anfechtung durch Krankenkassen-Landesverband sowie letztverbleibender Mitgliedskasse als Rechtsnachfolgerin des Verbands - Dritte - Drittschutz - Rechtsreflex - Grundrechtsschutz - Selbstverwaltung - Gesamtrechtsnachfolge - Anhörung - OrganisationsrechtZitiert von 5
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 2/19 RKrankenversicherung - Jahresrechnung - Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für künftige Zeiträume - Buchung nur aufgrund einer besonders geregelten Rechtfertigung - Buchung für Verpflichtungen aus Umlagen für Haftungsfälle für geschlossene KrankenkassenZitiert von 2
- LSG Hessen, 15.01.2014 – L 1 KR 394/13 ER KL
- BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 474/12Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft GesetzesZitiert von 39
- BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 495/12Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft GesetzesZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 18.09.2013 – 16 K 3174/13
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 – PB 15 S 1026/11Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 172 SGB V liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.