Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

SGB IV

§ 88 Prüfung und Unterrichtung

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/88?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/88?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/88?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 83 § 85