Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 04.03.2021 – B 4 AS 60/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante - Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget - keine Förderungsfähigkeit mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung im Sinne der VorschriftZitiert von 3
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2019 – L 2 AL 5/15Zitiert von 2
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 – L 2 AL 54/10Zitiert von 1
- SG Duisburg, 04.09.2013 – S 33 AL 379/12Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/71b#abs-1 (1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/71b#abs-2 (2) Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/71b#abs-3 (3) Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen (Vermittlungsbudget).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/71b#abs-4 (4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/71b#abs-5 (5) Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen. Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben.