Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 35 Vorstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 – L 6 U 2716/20 KL
- VGH Hessen, 28.08.2024 – 28 A 1429/21.DZitiert von 4
- BSG, 24.04.2002 – B 7 A 1/01 RZitiert von 6
- BGH, 12.05.2005 – III ZR 126/04Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 – OVG 61 PV 2/21Zitiert von 1
- BSG, 04.12.2014 – B 2 U 11/13 RGesetzliche Unfallversicherung - gewerbliche Unfallversicherung - Mindestbeitrag - Umlage - Satzung - Vorstand - Vertreterversammlung - autonomes Recht - Rechtsetzung - Gesetzesvorbehalt - Ermächtigung - Nichtigkeit der konkreten SatzungsbestimmungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- SG Berlin, 15.04.2025 – S 22 KA 17/25 ERZitiert von 3
- LSG NRW, 12.07.2024 – L 5 KR 813/23 B ER
- VGH Hessen, 28.05.2024 – 1 A 733/20
27 Entscheidungen zu § 35 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/35#abs-1 (1) Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands den Versicherungsträger vertreten können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/35#abs-2 (2) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/35#abs-3 (3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b, soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung betroffen sind und soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Bund maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand oder dessen Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand oder dessen Vorsitzenden entsprechend.