Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften
Stand: 13.01.2023
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 16.07.2001 – 2 BvR 791/01
- BSG, 13.03.2023 – B 12 KR 3/21 R(Betriebsprüfung - Verpflichtung eines Unternehmens, das Eventgastronomie und Menütransportdienst betreibt, zur Abgabe der Sofortmeldung nach § 28a Abs 4 SGB 4 - Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für Feststellung der Sofortmeldepflicht)Zitiert von 5
- SG Düsseldorf, 02.09.2008 – S 6 U 191/05
- SG Düsseldorf, 02.09.2008 – S 6 U 95/04
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/112#abs-1 (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/112#abs-2 (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Absatz 2, 3 und 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/112#abs-3 (3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.