Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
Stand: 01.08.2024
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- SG Stade, 28.07.2009 – S 6 AL 196/06Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 24.11.2017 – L 9 AY 156/17 B ERZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 KR 5426/04
- BSG, 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für Auszubildende - behinderter Mensch - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung im Berufsbildungswerk - Bezug besonderer Leistungen zur Teilhabe im ArbeitslebenZitiert von 22
- BSG, 19.08.2010 – B 14 AS 24/09 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföGZitiert von 28
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 – L 18 AL 281/14
Zuletzt entschieden
- SG Darmstadt, 16.03.2017 – S 32 AL 216/14
- LSG NRW, 23.01.2014 – L 19 AS 2316/13 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.06.2013 – L 34 AS 2690/12Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/62#abs-1 (1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/62#abs-2 (2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/62#abs-3 (3) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 115 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.