Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 459 Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
Stand: 01.01.2025
Die Bundesagentur trägt ab dem 1. Januar 2025 die Aufwendungen, die sich aus der Anwendung des § 66a des Zweiten Buches ergeben. Eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes ist zulässig. Die Bundesagentur, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen vereinbaren die Höhe des Gesamtbetrages zur Abgeltung der Aufwendungen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einzelheiten zum Verfahren. Die Bundesagentur zahlt den Gesamtbetrag zu Beginn des Jahres an den Bund.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 459 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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01.01.2025 in Kraft
§ 459 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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