Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 10 Jugendberufsagentur
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2004 – L 8 AL 259/03Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2001 – L 8 AL 249/00
- BSG, 26.05.2004 – B 12 AL 4/03 RZitiert von 4
- LSG Schleswig, 04.07.2008 – L 3 AS 47/07Zitiert von 2
- BSG, 12.05.2011 – B 11 AL 17/10 RLeistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung - keine Übernahme von Reisekosten zur Nutzung des Stelleninformationssystems der ArbeitsagenturZitiert von 2
- BSG, 02.07.2013 – B 4 AS 72/12 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Bundes gegen eine Optionskommune wegen rechtswidriger Mittelverwendung - Ausbildungskostenzuschüsse und Selbstvermittlungsprämien im Jahr 2006 - Zuständigkeit des BSG als RevisionsgerichtZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.02.2024 – 19 A 1390/18
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 – L 4 AS 713/15
- LSG Hessen, 21.05.2014 – L 6 AL 150/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/10#abs-1 (1) Eine Jugendberufsagentur ist eine rechtskreisübergreifende Kooperation zur umfassenden Förderung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf zwischen den Agenturen für Arbeit, den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 und gegebenenfalls weiteren Beteiligten. Die Agenturen für Arbeit sollen auf die Entstehung oder Fortführung von Jugendberufsagenturen hinwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/10#abs-2 (2) In den Jugendberufsagenturen können die Agenturen für Arbeit gemeinsam und gleichberechtigt mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Zielgruppe sowie im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten aufeinander abgestimmte Leistungsangebote festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/10#abs-3 (3) Die Agenturen für Arbeit können im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 9b in gleichberechtigter Abstimmung mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 koordinierende Tätigkeiten innerhalb der Jugendberufsagentur übernehmen.