Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 10 Jugendberufsagentur

Stand: 01.07.2026

SozialrechtBund2 Fassungen20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/10#abs-1 (1) Eine Jugendberufsagentur ist eine rechtskreisübergreifende Kooperation zur umfassenden Förderung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf zwischen den Agenturen für Arbeit, den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 und gegebenenfalls weiteren Beteiligten. Die Agenturen für Arbeit sollen auf die Entstehung oder Fortführung von Jugendberufsagenturen hinwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/10#abs-2 (2) In den Jugendberufsagenturen können die Agenturen für Arbeit gemeinsam und gleichberechtigt mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Zielgruppe sowie im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten aufeinander abgestimmte Leistungsangebote festlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/10#abs-3 (3) Die Agenturen für Arbeit können im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 9b in gleichberechtigter Abstimmung mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 koordinierende Tätigkeiten innerhalb der Jugendberufsagentur übernehmen.

§ 9b § 11