Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 58 Einkommensbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/58#abs-1 (1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/58#abs-2 (2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 58 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Nordhausen, 08.06.2021 – S 13 AS 29/19
- LSG Hessen, 05.02.2021 – L 5 R 399/18Zitiert von 3
- SG Aachen, 10.11.2015 – S 11 AS 487/15
- LSG Schleswig, 15.02.2013 – L 6 AS 24/12
- BSG, 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Obliegenheit zur Vorlage von Kontoauszügen und einer Kontenübersicht im Leistungsverfahren nach dem SGB II Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- BSG, 04.06.2014 – B 14 AS 38/13 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflichten von Dritten und Arbeitgebern - kein Kostenerstattungsanspruch für Arbeitgeberauskünfte - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 – L 2 SO 3201/21
- SG Potsdam, 14.10.2015 – S 40 AS 1749/15 ER
- SG Kassel, 31.03.2014 – S 6 AS 46/14 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.