Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II

§ 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/48#abs-1 (1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/48#abs-2 (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/48#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.

§ 47 § 48a