Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11Auslegung des Art. 91e GG; Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB IIZitiert von 74
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2013 – L 2 AS 2313/12Zitiert von 6
- LSG Thüringen, 20.11.2025 – L 1 SV 741/25 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 – L 18 AS 1532/21 KLZitiert von 1
- BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch des Bundes gegen einen zugelassenen kommunalen Träger auf Erstattung rechtsgrundlos erlangter Mittel - Aufwendungen für die Widerspruchssachbearbeitung im Haushaltsjahr 2018 - Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) - Abgrenzung von Personalkosten und Personalgemeinkosten - SpitzabrechnungZitiert von 1
- BSG, 12.03.2025 – B 7 AS 1/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Verzinsung eines Anspruchs des Bundes gegen einen zugelassenen kommunalen Träger auf Erstattung rechtsgrundlos erlangter Mittel - Prozesszinsen - VerzugszinsenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 21.05.2025 – L 6 AS 444/22Zitiert von 1
- LSG NRW, 08.05.2024 – L 19 AS 781/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KLZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/48#abs-1 (1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/48#abs-2 (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/48#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.