Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 99 Leistungen bei Überführung und Bestattung
Stand: 01.01.2024
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- LSG NRW, 19.09.2024 – L 9 SO 16/22Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/99#abs-1 (1) Stirbt eine Geschädigte oder ein Geschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die die Überführung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die tatsächlich entstandenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, soweit sie erforderlich und angemessen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/99#abs-2 (2) Stirbt eine Geschädigte oder ein Geschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/99#abs-3 (3) Der Tod gilt stets als Schädigungsfolge, wenn eine Geschädigte oder ein Geschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/99#abs-4 (4) Auf den Betrag nach den Absätzen 1 und 2 werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Übernahme der Kosten der Überführung und Bestattung erbracht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/99#abs-5 (5) Die Kosten der Überführung und Bestattung werden nicht übernommen, wenn die Voraussetzungen des § 16 oder des § 17 Absatz 1 in der Person der oder des Geschädigten oder derjenigen Person, die die Überführung oder Bestattung veranlasst hat, vorliegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/99#abs-6 (6) Leistungen bei Überführung und Bestattung können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 in der Person der oder des Geschädigten oder derjenigen Person, die die Kosten veranlasst hat, vorliegen.