Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 98 Besonderheiten der Leistungsbemessung
Stand: 01.01.2024
Art, Ausmaß und Dauer der Besonderen Leistungen im Einzelfall richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls sowie der Art des Bedarfes.