Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 97 Wunsch- und Wahlrecht

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024

SozialrechtBund

Bei der Entscheidung über die Besonderen Leistungen im Einzelfall und bei der Ausführung dieser Leistungen wird den berechtigten Wünschen der Berechtigten entsprochen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter besonders zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches entsprechend.

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