Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 77 Zuständigkeit

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/77?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach diesem Buch werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze erbracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/77?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Pflegekasse oder nach § 25 des Elften Buches familienversichert sind, erbringt ihre Pflegekasse für die zuständige Verwaltungsbehörde die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/77?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Für Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben, erbringt die Pflegekasse, die der Krankenkasse ihrer Wahl gemäß § 57 Absatz 3 entspricht, für die zuständige Verwaltungsbehörde Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1. § 57 Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/77?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erbringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/77?asof=2024-01-01#abs-5 (5) Die übrigen Leistungen nach § 75 und § 76 erbringt die zuständige Verwaltungsbehörde.

§ 76 § 77