Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 64 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/64?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Geschädigte und Hinterbliebene, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 erhalten, erhalten auch die folgenden unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/64?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist Leistungsbemessungsgrenze im Sinne des § 67 Absatz 4 des Neunten Buches der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/64?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Geschädigte und Hinterbliebene, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgeldes Unterhaltsbeihilfe. § 71 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches ist anzuwenden. Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe ist § 93 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/64?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Geschädigten und Hinterbliebenen, die nicht rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, werden für die Zeit, in der sie Übergangsgeld erhalten, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die für die Zeit, in der die Geschädigten und Hinterbliebenen Übergangsgeld beziehen, zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären, wenn die Geschädigten und Hinterbliebenen rentenversicherungspflichtig wären. Aufwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/64?asof=2024-01-01#abs-5 (5) § 64 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches gilt für Geschädigte und Hinterbliebene entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 64 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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