Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 63 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/63?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/63?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/63?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Hinterbliebene erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit der Antrag innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tod des oder der Geschädigten gestellt wird.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 63 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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