Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 61 Erstattung an Unfallkassen der Länder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/61?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Den Unfallkassen der Länder werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 5 entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/61?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Den Unfallkassen der Länder werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 erstattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/61?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Die Länder können mit den Unfallkassen Vereinbarungen zur Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 treffen. Haben die Vereinbarungen finanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 61 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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