Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 39 Kooperationsvereinbarungen für Beratungs- und Begleitangebote
Stand: 01.01.2024
Die Träger der Sozialen Entschädigung können Kooperationsvereinbarungen mit Organisationen schließen, die eine umfassende qualitätsgesicherte Beratung und Begleitung der Berechtigten sicherstellen. Dabei berücksichtigen sie Angebote, die sich an Angehörige besonders schutzbedürftiger Personengruppen richten. Sie können diesen Organisationen Sach- und Geldmittel zur Verfügung stellen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 39 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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