Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 37 Vereinbarungen mit Traumaambulanzen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 04.11.2021 – B 6 KA 16/20 R(Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Behandlung von traumatisierten, nach Deutschland geflüchteten Menschen - Ermächtigungstatbestand des § 31 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV)Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/37#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden schließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Am 1. Januar 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben hiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/37#abs-2 (2) Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anforderungen an die Traumaambulanz sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. In der Vereinbarung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach § 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch zu betreuen. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung als Mindestinhalt Regelungen über