Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 35 Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/35?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Besteht bei Personen, die die Betreuung in der Traumaambulanz in Anspruch nehmen, auch nach dieser Betreuung weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, so verweist der Träger der Sozialen Entschädigung sie auf weitere psychotherapeutische Angebote.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/35?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Die Traumaambulanz ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den weiteren Bedarf so frühzeitig wie möglich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen in den nach § 39 zu schließenden Vereinbarungen die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht aus Satz 1 fest.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 35 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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