Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/19#abs-1 (1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind von Ansprüchen nach diesem Buch ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 16 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/19#abs-2 (2) § 18 gilt entsprechend.

§ 18 § 20