Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/19#abs-1 (1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind von Ansprüchen nach diesem Buch ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 16 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/19#abs-2 (2) § 18 gilt entsprechend.