Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 144 Geldleistungen
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/144#abs-1 (1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:
Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/144#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt
Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/144#abs-3 (3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:
des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/144#abs-4 (4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 144 SGB XIV →
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- SG Berlin, 27.05.2024 – S 118 VG 54/19Zitiert von 7
- LSG Schleswig, 13.02.2026 – L 2 VG 14/24
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2025 – L 6 VE 1517/25 ER-B
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 144 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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01.01.2024 in Kraft
§ 144 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
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