Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 129 Hilfsmerkmale
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.