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§ 129 SGB XIV — Hilfsmerkmale

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.01.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.