Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 124 Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/124?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung nimmt Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Absätze wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/124?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ist zuständig für die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/124?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt die Länder zur Wahrung der bundeseinheitlichen Gesetzesanwendung bei der Aus- und Fortbildung im Bereich der Sozialen Entschädigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/124?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt als Kompetenzzentrum für Soziale Entschädigung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei Aufgaben der Qualitätssicherung und bei der bundeseinheitlichen Durchführung der Sozialen Entschädigung insbesondere durch
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/124?asof=2024-01-01#abs-5 (5) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben zusammenhängen und mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/124?asof=2024-01-01#abs-6 (6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 2 bis 5 kann die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 2 bis 8 durch Dritte unterstützen lassen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 124 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.