Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 116 Weiteres Verfahren

Stand: 01.01.2021

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/116#abs-1 (1) Nach der Entscheidung im Erleichterten Verfahren wird geprüft, ob Ansprüche auf Leistungen der Sozialen Entschädigung bestehen, es sei denn, die antragstellende Person hat den Antrag ausdrücklich auf Schnelle Hilfen beschränkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/116#abs-2 (2) Ergibt die weitere Prüfung, dass keine Leistungsansprüche der Sozialen Entschädigung bestehen, wird der Antrag abgelehnt. Zugleich wird der Verwaltungsakt, der zuvor im Erleichterten Verfahren ergangen ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/116#abs-3 (3) Ergibt die weitere Prüfung, dass Leistungsansprüche der Sozialen Entschädigung bestehen, erging im Erleichterten Verfahren aber ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, wird der im Erleichterten Verfahren ergangene Verwaltungsakt widerrufen und über den Antrag neu entschieden.

§ 115 § 117