Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 117 Beweiserleichterungen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/117#abs-1 (1) Die Angaben der antragstellenden Person, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der antragstellenden Person oder ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/117#abs-2 (2) Eine Tatsache erscheint glaubhaft, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/117#abs-3 (3) Die Verwaltungsbehörde kann von der antragstellenden Person in besonderen Fällen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 117 SGB XIV →
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- LSG Schleswig, 13.02.2026 – L 2 VG 14/24
- LSG Bayern, 10.12.2024 – L 15 VG 2/21
- LSG NRW, 27.09.2024 – L 13 VG 16/23Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.01.2023 – L 10 VE 37/21 B
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