Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 117 Beweiserleichterungen

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/117#abs-1 (1) Die Angaben der antragstellenden Person, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der antragstellenden Person oder ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/117#abs-2 (2) Eine Tatsache erscheint glaubhaft, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/117#abs-3 (3) Die Verwaltungsbehörde kann von der antragstellenden Person in besonderen Fällen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

§ 116 § 118