Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 – L 7 SO 5106/07Zitiert von 3
- BSG, 21.09.2017 – B 8 SO 5/16 RSozialhilfe für Deutsche im Ausland - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland - Schwere der Pflegebedürftigkeit - medizinische Gründe - Unbeachtlichkeit einer (subjektiven) Unzumutbarkeit - Pflege und Erziehung eines Kindes - Rückkehrhindernis für das minderjährige Kind wegen der eigenen Pflege und Erziehung bei fehlendem Rückkehrwillen der sorgeberechtigten Eltern - außergewöhnliche Notlage - UnabweisbarkeitZitiert von 6
- LSG NRW, 11.08.2014 – L 20 SO 481/11Zitiert von 4
- LSG NRW, 10.11.2014 – L 20 SO 484/11Zitiert von 2
- BSG, 26.10.2017 – B 8 SO 11/16 RSozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Rechtsanspruch bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland - Pflege und Erziehung eines Kindes - Rückkehrhindernis für das minderjährige Kind bei fehlendem Rückkehrwillen der sorgeberechtigten Eltern - außergewöhnliche Notlage - fehlende Mittel zur Sicherstellung der Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung - Unabweisbarkeit von SozialhilfeleistungenZitiert von 4
- LSG Hessen, 26.02.2018 – L 4 SO 11/18 B ERZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.04.2024 – L 12 SO 87/22Zitiert von 1
- BSG, 23.02.2023 – B 8 SO 8/21 RSozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - letzter gewöhnlicher Aufenthalt in den zwei Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung - längerer Aufenthalt im Ausland während dieses ZeitraumsZitiert von 6
- LSG NRW, 15.12.2022 – L 9 SO 108/22
66 Entscheidungen zu § 24 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/24#abs-1 (1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/24#abs-2 (2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/24#abs-3 (3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/24#abs-4 (4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/24#abs-5 (5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/24#abs-6 (6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.