Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 101 Auskunftspflicht der Leistungsträger
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 101 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- SG Stuttgart, 22.03.2025 – S 12 KA 922/25 ER
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2022 – L 8 SB 2527/21Zitiert von 4
- LSG Hessen, 26.05.1998 – L 2 RJ 1077/97
- LSG Hessen, 24.03.1998 – L 2 RJ 463/97
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