Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 – L 18 AS 126/08
- LSG NRW, 13.06.2007 – L 12 AL 83/06
- LSG Hessen, 23.08.2019 – L 5 R 226/18Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 – L 3 R 501/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.