Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/57#abs-1 (1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/57#abs-2 (2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 57 SGB I →
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Nach Gewicht
- BSG, 24.07.2003 – B 4 RA 60/02 RVerrechnung von Sozialleistungen nach § 52 SGB I: Unwirksamkeit der Verrechnungserklärung wegen mangelnder Bestimmtheit der zur Verrechnung gestellten Forderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2002 – L 1 RA 107/02
- LSG Baden-Württemberg, 17.02.2021 – L 4 P 4299/19
- BSG, 11.05.2000 – B 13 RJ 85/98 RZitiert von 14
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2006 – L 6 U 3698/05
- SG Altenburg, 25.10.2023 – S 17 R 1137/21
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.03.2025 – B 5 R 2/24 RNachzahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an einen Nachlassinsolvenzverwalter - Erbenstellung des Fiskus - nicht festgestelltes FiskalerbrechtZitiert von 3
- LSG NRW, 24.01.2025 – L 13 VJ 59/15Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2023 – L 14 U 117/22Zitiert von 1
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