§ 15 Politische Betätigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 02.03.1977 – 2 BvR 1319/76Politische Betätigung in der Bundeswehr für eine politische GruppeZitiert von 3
- BVerfG, 18.02.1970 – 2 BvR 531/68Dienstpflichtverletzung durch Offiziere und Unteroffiziere, die bei politischen Diskussionen innerhalb des Dienstes die freiheitlich-demokratische Ordnung in Frage stellen; Zitiergebot; Mißbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische OrdnungZitiert von 65
- VG Köln, 24.03.2011 – 26 K 5606/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.10.2012 – 8 A 1019/11
- BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19Äußerungen eines Offiziers als nominierter LandtagskandidatZitiert von 20
- BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6/15Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im ZurruhesetzungsverfahrenZitiert von 43
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 WD 6.25Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen sexueller Nötigung einer Kameradin in deren StubeZitiert von 1
- BVerwG, 25.04.2025 – 2 WDB 13.24Vergewaltigung einer Kameradin; vorläufige Kürzung des RuhegehaltsZitiert von 1
- BVerwG, 23.05.2024 – 2 WD 13/23Entfernung aus dem Dienst bei fehlender VerfassungstreueZitiert von 22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/15#abs-1 (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/15#abs-2 (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen findet während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/15#abs-3 (3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/15#abs-4 (4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.