nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 65 SG — Ausschluss von Dienstleistungen

Soldatengesetz

Stand: 08.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist. Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.