§ 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/32#abs-1 (1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/32#abs-2 (2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 32 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 08.07.2014 – 1 WNB 2.14Zitiert von 5
- BVerwG, 08.07.2014 – 1 WNB 2/14Inhalt des qualifizierten Zeugnisses eines SoldatenZitiert von 1
- BVerwG, 13.07.2015 – 1 WB 64/14Informationsanspruch; Beschwerde; Rechtsweg; DienstzeugnisZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.