§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31b#abs-1 (1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31c auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31b#abs-2 (2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und zwölf Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B abgeschlossen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31b#abs-3 (3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31b#abs-4 (4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3 500 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 31b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.