§ 29c Personalaktenführende Stelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/29c?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Die Personalakte wird geführt
Teilakten können, ihrer Zweckbestimmung entsprechend, von anderen Stellen geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/29c?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Personalakten, die in einem Karrierecenter der Bundeswehr geführt werden, können beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufbewahrt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/29c?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Die Gesundheitsgrundakte wird von der für die truppenärztliche Versorgung des Soldaten zuständigen Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt. Eine Gesundheitsteilakte wird von der Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt, die die jeweilige medizinische Maßnahme vornimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/29c?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Das Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr führt
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/29c?asof=2019-08-16#abs-5 (5) Die Personalakte unanfechtbar anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist bei Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abzugeben. Aus der Gesundheitsakte sind jedoch nur diejenigen Teile abzugeben, die die körperliche Eignung betreffen.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 29c umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 29c geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.