Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 89 Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/89#abs-1 (1) Witwen und Witwer einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen geschädigten Person erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/89#abs-2 (2) Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/89#abs-3 (3) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag anstelle der monatlichen Ausgleichszahlung eine einmalige Abfindung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Ausgleichszahlung zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/89#abs-4 (4) Die Abfindung beträgt
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/89#abs-5 (5) Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Ausgleichszahlungen anzurechnen. Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Ausgleichszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.