Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 8 Antragserfordernis
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/8#abs-1 (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/8#abs-2 (2) Während des Wehrdienstverhältnisses kann das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz auch von Amts wegen eingeleitet werden.